Wenn ein Kleinbetrieb in einem öffentlichen Telefonbuch mit dem Schlagwort „Taxi-Zentrale“ wirbt, ist diese Reklame als irreführend anzusehen.

 Ein durchschnittlicher Verbraucher geht nämlich bei dieser Bezeichnung von einem Taxiunternehmen mit einer gewissen Größe und Bedeutung aus.
Im zugrundeliegenden Fall waren sowohl Kläger als auch Beklagter Taxiunternehmer. Der Beklagte warb in einem Telefonbuch mit den Worten „Taxi-Zentrale“, obwohl er lediglich zwölf Taxis in zwei verschiedenen Orten besaß. Der Kläger sah in dieser Reklame eine wettbewerbswidrige Irreführung, deshalb begehrte er Unterlassung.
Das Landgericht Stuttgart gab dem Antrag des Klägers statt.
Nach Meinung des Gerichts erwarten die potentiellen Kunden bei der Bezeichnung „Taxi-Zentrale“ einen Verbund von zahlreichen Taxiunternehmen mit einer gewissen Bedeutung auf dem Markt. Ein Kleinbetrieb mit lediglich zwölf Taxis entspricht diesen Anforderungen nicht. Folglich ist diese Werbund als irreführend und wettbewerbswidrig anzusehen.
(LG Stuttgart, Urteil vom 24.11.10 – 39 O 71/10)