Mittels eines vorbeugenden Anspruchs auf Unterlassung kann eine zu erwartende personenidentifizierende Presseberichterstattung verhindert werden.

Im zugrundeliegenden Fall war umstritten, ob die beklagte Zeitung den Namen des Klägers in einem Artikel nennen darf. Der Kläger wurde in einer TV-Sendung bei einer Straftat gefilmt. Über das gegen den Kläger laufende Strafverfahren in dieser Sache wollte die Zeitung unter namentlicher Nennung des Klägers berichten.

Durch eine mögliche namentliche Nennung sah sich der Kläger in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

Das Oberlandesgericht München gab dem Kläger Recht.

Nach Ansicht des Gerichts besteht ausnahmsweise ein vorbeugender Unterlassungsanspruch, da es wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls notwendig war, das Verbot vor der eigentlichen Veröffentlichung durchzusetzen.

Eine namentliche Nennung des Klägers ist als unzulässig einzustufen. Zudem genügt für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit eine anonymisierte Berichterstattung.

(OLG München, Beschluss vom 11.01.12 – 18 W 1752/11)