Im Rahmen einer P2P-Urheberrechtsverletzung muss eine Abmahnung gegenüber einem Verbraucher die korrekte Vorgehensweise zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung vorgeben. Es genügt nicht den Anforderungen, wenn der Verbraucher darauf hingewiesen wird, dass eine inhaltlich eingeschränkte Unterlassungserklärung vielleicht unwirksam sein könnte. Wenn ein Verbraucher falsch außergerichtlich abgemahnt worden ist und er den Anspruch vor Gericht sofort anerkennt, trägt der Kläger alle Kosten des gerichtlichen Verfahrens.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt mahnte der Rechteinhaber an mehreren Musikstücken den beklagten Verbraucher wegen der Veröffentlichung der Titel in einer P2P-Tauschbörse ab und forderte zugleich eine Unterlassungserklärung des Verbrauchers. Die vom Abmahnenden vorgegebene Unterlassungserklärung enthielt folgenden Wortlaut:

Der Beklagte soll es unterlassen,

„geschützte Werke der Rechteinhaberin oder Teile daraus öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu lassen, insbesondere über sog. Tauschbörsen im Internet zum elektronischen Abruf bereitzuhalten.“

Zudem enthielt die Erklärung noch Hinweise, dass die Erklärung nicht gesondert angenommen werden muss, insofern keine Änderungen des Inhalts vorgenommen werden und dass „in Internetforen fälschlicherweise empfohlene Einschränkungen“ die Unterlassungserklärung insgesamt unwirksam machen könnten.
Der Beklagte weigerte sich eine solche Unterlassungserklärung abzugeben mit der Begründung, dass er zum Tatzeitpunkt auf Reisen war und daher sowieso nicht haftet.
Das Oberlandesgericht Köln gab dem Kläger nicht Recht.
Nach Ansicht des Gerichts ist eine Haftung des Beklagten nicht schon allein deshalb auszuschließen, wenn er zum Tatzeitpunkt verreist war. Nach der bisherigen Rechtsprechung muss ein Anschlussinhaber nämlich besondere Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, um unerlaubte Zugriffe Dritter auf den Anschluss zu verhindern. Dies hat der Beklagte im vorliegenden Fall nicht getan, da die Anschlussnutzung auch während seiner Abwesenheit möglich war.
Trotzdem hat der Kläger die Verfahrenskosten zu tragen.
Normalerweise hat nicht der Gläubiger einer Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beizufügen, sondern es liegt beim Schuldner selbst eine solche Unterlassungserklärung abzugeben. Wegen dieses Grundsatzes ist es eigentlich unschädlich, wenn der Gläubiger in einer selbst verfassten Unterlassungserklärung mehr verlangt als ihm eigentlich zusteht. Im vorliegenden Sachverhalt ist von diesem Grundsatz aber eine Ausnahme zu machen, da es sich beim Beklagten um einen Verbraucher handelt, der besonders schutzbedürftig ist. Der Kläger, als Unternehmer, ist damit verpflichtet, dem abgemahnten Verbraucher „den richtigen Weg“ für die Abgabe einer Unterlassungserklärung zu zeigen.
Eigentlich hätte der Beklagte nur eine Unterlassungserklärung abgeben müssen, die sich auf ein einzelnen Musikwerk beschränkt und nicht einfach unbeschränkt ist. Zudem wurde der Verbraucher wie oben bereits dargestellt, darauf hingewiesen, dass eventuelle Änderungen der Erklärung zu deren Unwirksamkeit führt. Ein solcher Hinweis ist jedoch falsch und damit unrechtmäßig.
Somit war der Beklagte zunächst nicht verpflichtet eine solche Erklärung abzugeben, erst nach Erhalt der einstweiligen Verfügung. Da er nach Erhalt dieser den Anspruch sofort anerkannt hat, hätte es eigentlich keine Klage mehr gebraucht. Folglich muss die Klägerin die Kosten des Verfahrens tragen.
(OLG Köln, Beschluss vom 20.05.11 – 6 W 30/11)