Im Online-Archiv eines Radiosenders wurden Mitschriften eines Radiobeitrags zum Abruf bereitgehalten.

In diesem Beitrag ging es um die Ermordung des Walter Sedlmayr. Im Zusammenhang mit diesem Mord wurden auch die Namen der 1993 verurteilten Täter genannt. Diese verlangen nun die Löschung dieses Beitrags und das Verbot über sie im Zusammenhang mit fraglicher Tat und unter vollständiger Namensnennung zu berichten. Dabei soll vor Allem berücksichtigt werden, dass die Verurteilten immer noch ihre Unschuld beteuern. Zwar liegt im Bereithalten der die Kläger identifizierender Berichterstattung zum Abruf im Internet ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, dieser Eingriff ist aber nicht rechtswidrig. Das Persönlichkeitsrecht sowie das Resozialisierungsinteresse der Kläger werden nicht in erheblicher Weise beeinträchtigt, so dass die Meinungsfreiheit und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurücktreten würden. Insbesondere ist fragliche Berichterstattung nicht geeignet die Täter „ewig an den Pranger zu stellen“ oder neu zu stigmatisieren. Im Hinblick auf die Schwere des Verbrechens, die Bekanntheit des Opfers und das öffentliche Aufsehen der Tat, überwiegt das Informationsinteresse der Öffentlichkeit, welches auch das Recht auf Recherche mit erfasst. (BGH, Urteil vom 15.12.2009 – Az. VI ZR 227/08 und VI ZR 228/08)