In einem Online- sowie Printbericht wurde aus aktuellem Anlass über eine 12 Jahre zurückliegende Sexualstraftat berichtet.

Hintergrund war eine aktuelle Anzeige eines vermeintlich weiteren Opfers und die Tätigkeit des bereits entlassenen Täters in einem Verein für Kinder- und Jugendreisen. Zwar handelt es sich bei dem Bericht um die Verbreitung wahrer Tatsachen, aber auch wahre Berichte können in unzulässiger und schwerwiegender Weise das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen. Steht die Gefahr, dass durch den Bericht erheblichen Schaden an der Persönlichkeit des ehemaligen Straftäters entsteht, außer Verhältnis zum Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist der Bericht unzulässig, weil persönlichkeitsverletzend. Die namentliche Nennung eines Straftäters in einem Bericht über eine Straftat, die schon 12 Jahre zurückliegt, wird als besondere Stigmatisierung angesehen und begründet eine erhebliche Gefahr sozialer Abgrenzung und Isolation für den betroffenen ehemaligen Straftäter. (LG Hamburg, Urteil vom 31.07.2009 – Az. 324 O 33/09)