Die Zahlung einer Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsverletzung setzt einen schwerwiegenden Eingriff voraus,

der nach Art und Intensität, Nachhaltigkeit der Rufschädigung geldentschädigungswürdig sein muss. Im Fall handelt es sich um eine Wort-und Bildberichterstattung über den öffentlichen Geschlechtsverkehr in einer Gaststätte. Da die Berichterstattung den Intimbereich der betroffenen Person betrifft, kann grundsätzlich eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts angenommen werden. Ausnahmsweise wird dies vorliegend aber abgelehnt. Denn die betroffene Person wählte für den Geschlechtsverkehr gerade keinen privaten Ort, sondern einen öffentlichen Raum, der für Dritte zumindest einsehbar ist. Dazu kommt, dass ein wesentlicher Faktor bei der Frage der Eingriffsintensität der Grad der Erkennbarkeit ist. Je größer der Kreis derjenigen ist, die anhand der Veröffentlichung die betroffene Person identifizieren könnten, desto intensiver ist die Persönlichkeitsverletzung. Wenn aber, wie vorliegend, jegliche individuelle Merkmale fehlen, die Berichterstattung in Wort und Bild also wenig aussagekräftig ist, sind die Voraussetzungen für eine Geldentschädigung nicht gegeben. Dies kann angenommen werden, wenn lediglich die Figur erkennbar ist, von Frisur, Gesichtszügen, Größe und Kleidung aber nichts zu sehen ist und auch die Wortberichterstattung nicht geeignet ist den Betroffenen aus der Breiten Masse herauszuheben. (LG Hamburg, Urteil vom 08.05.2009 – Az. 324 O 866/08)