Private Details aus dem Leben des Angeklagten dürfen die Medien auch dann nicht ohne weiteres veröffentlichen verbreiten, wenn diese Informationen innerhalb einer öffentliche Gerichtsverhandlung in Erfahrung gebracht werden.

Im vorliegenden Fall wurde das Ermittlungs- und Strafverfahren gegen den Kläger mittels ausführlicher Berichterstattung in den Medien begleitet. Der Kläger hatte in einer richterlichen Vernehmung im Detail den zwischen ihm und der Anzeigenerstatterin üblichen Sexualverkehr geschildert. Diese Informationen hatte die beklagte Berichterstatterin in allen Einzelheiten in ihre Presseveröffentlichungen eingestellt.

Zu Unrecht wie das Oberlandesgericht Köln entschied.

Die Veröffentlichung stellt einen unzulässigen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar.

Bei der vorgenommenen Abwägung überwiegt der Schutz der Intimssphäre des Klägers das Berichterstattungsinteresse der Beklagten. Hierbei ist unbeachtlich, dass die Beklagte die Informationen innerhalb einer öffentlichen Verhandlung in Erfahrung gebracht hat, da die Öffentlichkeit eines Gerichtssaales nicht mit einer umfassenden Verbreitung in den Medien verglichen werden kann.

(OLG Köln, Urteile vom 14.02.2012, Az.: 15 U 123/11, 15 U 125/11 und 15 U 126/11, Pressemitteilung des OLG Köln vom 14.02.12)