In dem vom OLG München im Oktober 2014 beurteilten Fall wurde entschieden, dass der Käufer seine negative Bewertung und seinen zugehörigen Kommentar entfernen muss.  Nun liegt der Volltext (Urteil des OLG München AZ 18 U 1022/14 Pre) der Entscheidung vor und wurde von uns analysiert.

Die eBay-Bewertung

Der Käufer hatte nach dem Kauf der Halterung für eine Boots-Reling aus Edelstahl eine negative Bewertung abgegeben und dazu geschrieben: „Die Gewinde mussten wegen Schwergängigkeit nachgeschnitten werden“.

Klage auf Beseitigung der Bewertung

Der Verkäufer klagte auf Entfernung dieser Bewertung mit dem Argument, die Bewertung sei nicht als Meinungsäußerung sondern als falsche Tatsachenbehauptung anzusehen.  Dieser Ansicht folgte das LG München II (AZ: 2 O 5304/13) in erster und das OLG München in zweiter Instanz.

Die Gründe für die Entscheidung

Das Gericht untersuchte zwei Teile der Äußerung des Käufers: zum einen den Kommentar, zum andern die durch ein Minuszeichen „-“  kenntlich gemachte eigentliche Bewertung.

Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung?

Den Kommentar „Die Gewinde mussten wegen Schwergängigkeit nachgeschnitten werden“ bewertete das Gericht als Tatsachenbehauptung.  Damit stellte sich die Frage: wahr oder unwahr?

Der Käufer blieb im Verfahren jede Erklärung dazu schuldig, wie viele Gewinde sich wo an den Halterungen befanden, wie, womit und zu welchem Zweck er die Halterung benutzen wollte, welche Gewinde schwergängig waren und inwiefern Gegenstände durch die Schwergängigkeit beeinträchtigt wurden.  Wegen des raschen und eigenmächtigen Vorgehens (der Käufer hatte den Verkäufer niemals kontaktiert) konnte auch kein Beweis über den Zustand mehr erhoben werden, in dem sich die Gewinde zum Zeitpunkt des Kaufs befunden hatten.  Damit musste das Gericht davon ausgehen, dass die Kaufsache ohne Mangel war und die Behauptung, die Gewinde seien schwergängig gewesen, falsch.

Die Bewertung mit einem Minuszeichen stellt dagegen eine Meinungsäußerung dar, die den vollen Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) genießt. Trotzdem wurde der Käufer auch zur Beseitigung dieser Bewertung verurteilt. Begründet wird dies damit, dass für die getroffene Bewertung „keinerlei tatsächliche Anknüpfungspunkte bestanden oder bestehen“. Grundlage für die negative Bewertung war ausschließlich die im Kommentar zum Ausdruck gebrachte Mangelhaftigkeit der Gewinde.  Die übrigen zu bewertenden Punkte (Kommunikation mit dem Verkäufer, Schnelligkeit der Versendung usw.) hatten keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben. Die Aussage im Kommentar, die Ware sei mangelhaft, stellt aber eine falsche Tatsachenbehauptung dar.

 Fazit

Wer einen Bewertungskommentar verfasst, sollte darauf achten, dass dort enthaltene Tatsachenbehauptungen auch richtig sind und im Streitfall noch bewiesen werden können!

Ob die Gewinde hier tatsächlich schwergängig waren konnte nicht festgestellt werden, weil der Käufer durch die Nachbearbeitung selbst den Nachweis eines Mangels unmöglich gemacht hatte. Es gab auch keinerlei Fotos und keine Korrespondenz mit dem Verkäufer.

Hätte der Käufer belegen können, dass seine Behauptung richtig war, wäre der Rechtsstreit wahrscheinlich anders ausgegangen.