Grundsätzlich unterliegen sogenannte Flash-Präsentationen im Internet dem Schutz des Urhebergesetzes. Wird eine solche Flash-Präsentation im Internet verwendet,

muss der Verwender beweisen können, dass er Nutzungsrechte an fraglicher Präsentation erworben hat. Daher liegt die Beweislast im Zweifelsfall bezüglich einer ordnungsgemäßen Nutzungsberechtigung beim Verwender der Flash-Präsentation. Gelingt diesem ein Nachweis der Nutzungsrechte nur teilweise oder überhaupt nicht, hat der Urheber, nachdem er seine Urheberschaft bewiesen hat, Ansprüche auf Unterlassung der Verwendung und Ansprüche auf Schadensersatz. Der Schaden wird im Wege der Lizenzanalogie berechnet. Diese Berechnung richtet sich dabei maßgeblich an der Frage aus, ob die Herstellung der Flash-Präsentation aufwendig war, oder nicht. (LG Köln, Urteil vom 04.11.2009 – Az. 28 O 876/08)