Ein Berliner Pflegeheim wurde im November 2009 geprüft und mit der Note 3,0 (befriedigend) bewertet. Die Träger des Pflegeheims wollten

 eine Veröffentlichung verhindern und stellten einen gerichtlichen Eilantrag. Diesen begründeten sie damit, dass eine Veröffentlichung zu bedeutenden Nachteilen im Wettbewerb führen kann und die Träger des Pflegeheims in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung verletzt sein könnten. Das Landessozialgericht Darmstadt stimmte jedoch einer Veröffentlichung zu. Durch solche Bewertungen soll eine höhere Markttransparenz und eine leichtere Vergleichbarkeit der Qualität geschaffen werden. Auch das Bewertungssystem der Pflegekassen bezeichnete das Gericht als nicht prinzipiell ungeeignet. Eine kurze Darstellung der Ergebnisse ist erforderlich um Übersichtlichkeit und
Verständlichkeit für die Betroffenen zu schaffen. Das Gericht betonte jedoch, dass die Pflegeheime ein Recht zur Gegendarstellung im Bericht haben.
(LSG Darmstadt, Beschluss vom 03.10.2010 – L 8 P 29/10 B ER)