Die Zeitung „taz“ bezeichnete eine Musikgruppe und deren Lieder als antisemitisch.

Diese Behauptung fällt grundsätzlich in den Schutz des Grundrechts auf Meinungsfreiheit und ist geeignet das Persönlichkeitsrecht der Bandmitglieder zu verletzen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es keinerlei Anhaltspunkte für in irgendeiner Weise antisemitisch geartete Texte gibt. Zwar wird als Beispiel ein Lied angeführt, das vom 11.09.2001 handelt und die potenzielle Rolle, die Amerika dabei gespielt haben könnte, dies erlaubt aber keinesfalls einen Rückschluss auf eine antisemitische Ausrichtung der Band. Auch die Tatsache, dass das Lied auf einer rechtsextremen Webseite zu finden ist, kann nicht als Argument angeführt werden. Nur weil Rechtsextremisten sich von dem Lied angezogen fühlen, kann nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass die Band antisemitisch ist. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist aber eher als gering einzustufen, so dass eine Geldentschädigung nicht beansprucht werden kann. (OLG Hamm, Urteil vom 08.01.2010 – Az.: 12 U 124/09)