In zwei Urteilen vom 29. Juli 2015 (Aktenzeichen: IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14) hat der BGH dem Versuch der Lebensversicherer eine Abfuhr erteilt, die Auszahlungsbeträge nach Widerruf eines Versicherungsvertrages zu kürzen. Damit wird die von uns vertretene Auffassung zur Berechnung des Rückzahlungsanspruchs bestätigt und die Verbraucherrechte werden gestärkt.

Nur der Risikoanteil darf abgezogen werden

Wer aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrungen heute noch von seinem Widerrufsrecht gebrauch macht und so seinen schlecht laufenden Lebensversicherungsvertrag in eine rentable Anlage umwandelt, der musste damit rechnen, dass die Versicherung zu Unrecht die Vertriebs- und Verwaltungskosten einbehält. Diese Praxis wird im Lichte der beiden neuen Urteile künftig noch besser angegriffen werden können, so dass Verbraucher tatsächlich die Summe der von ihnen einbezahlten Beträge sowie eine Verzinsung und gezogene Nutzungen vollständig beanspruchen können. Lediglich den – meist geringen – Risikoanteil, darf die Versicherung abziehen, weil während der Zeit bis zum Widerruf insofern Versicherungsschutz bestand.

Unzulässige Abzüge sind weiter zu erwarten

Trotz weitere Stärkung der Verbraucherrechte durch diese Urteile ist weiterhin nicht damit zu rechnen, dass die Lebens- und Rentenversicherer nach Ausübung des Widerrufsrechts die Auszahlungsbeträge korrekt berechnen und vollständig auszahlen. Teilweise werden sehr erfindungsreiche Abzugspositionen entwickelt, so dass auch im Fall eines Widerrufs nur Beträge in Höhe des Rückkaufswerts angeboten werden.

Prüfen Sie Ihr Widerrufsrecht und die Berechnung der Ansprüche!

Wir raten Ihnen: Akzeptieren Sie solche Angebote nicht. Lassen Sie die korrekte Berechnung des Auszahlungsbetrages anwaltlich prüfen. Wir arbeiten hier mit namhaften Gutachtern für Versicherungsmathematik zusammen, um gerichtsfeste Berechnungen zu erstellen und die Ansprüche unserer Mandanten vollständig durchzusetzen.