Ein Vermieter installierte im Eingangsbereich seines Mietshauses eine Videokamera, die so angebracht war, dass sie von Innen auf die Eingangstüre gerichtet war.

Somit erfasste die Kamera jede Person, die das Haus betrat oder sich im Eingangsbereich aufhielt. Ein Mieter beschwerte sich darüber und verlangte die Entfernung der Kamera. Dies muss der Vermieter nun auch bewerkstelligen, entschied das AG München. Die Überwachung des Hauseingangs stellt nämlich einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Mieter dar, dessen Inhalt auch die Freiheit vor unerwünschter Kontrolle ist. Dies umfasst nicht nur die Freiheit unüberwacht die eigene Wohnung zu verlassen und zu betreten, sondern beinhaltet auch das Recht unüberwacht Besuch zu empfangen. Dabei ist es irrelevant, ob die Überwachung offen geschieht, da die Überwachung und die Unfreiheit auch dann bestehen bleiben, wenn der Mieter such auf die Kamera einstellen kann. Irrelevant ist zudem, ob die Bilder gespeichert werden oder nicht. Eine Rechtfertigung solcher Aufnahmen kann nur gelingen, wenn die Überwachung zur Abwendung schwerwiegender Beeinträchtigungen seitens des Vermieters erforderlich wäre. Der Diebstahl von Fahrrädern oder das Besprühen der Hauswand genügt für eine Rechtfertigung jedoch nicht. (AG München, Urteil vom 16.10.2009 – Az. 423 C 34037/08)