Bei der Frage nach der Zulässigkeit einer Bildberichterstattung über prominente Personen muss das abgestufte Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG unter Einbeziehung der Rechtsprechung des EGMR Berücksichtigung finden.

Demnach sind Fotografien ohne Einwilligung zulässig und somit von dem Abgebildeten zu dulden, wenn eine Person der Zeitgeschichte im Zusammenhang mit zeitgeschichtlichen Ereignissen abgelichtet wird, es sei denn berechtigte Interessen werden dadurch verletzt. Der maßgebliche Begriff des „Zeitgeschehens“ hat mit Blick auf den öffentlichen Informationsbedarf nicht nur historisch-politische Bedeutung, sondern betrifft alle Fragen des allgemeinen gesellschaftlichen Interesses. Die Veröffentlichung unterliegt allerdings dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Über eine Person der Zeitgeschichte darf somit in größerem Umfang Bildberichterstattung betrieben werden, wenn es sich um eine Information mit Nachrichten- und Orientierungswert handelt im Bezug auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte. Völlig belanglose Situationen mit lediglich Unterhaltungswert rechtfertigen keine Veröffentlichung von Bildern aus der Privatsphäre. Daran ändert sich auch nichts, wenn die abgebildete Person zuvor bei anderen Gelegenheiten Einblicke in ihr Privatleben erlaubt hat. (BGH, Urteil vom 01.07.2008 – Az. VI ZR 243/06 und BGH, Urteil vom 01.07.2008 – Az. VI ZR 67/08)