Die Bildschirmoberfläche eines Computers ist grundsätzlich nicht urheberrechtsfähig, da es sich nicht um ein Computerprogramm handelt.

Die Bildschirmmaske ist nämlich nur das Ergebnis eines Computerprogramms, also lediglich die Ausdrucksform des Computerprogramms. Dies kann daraus gefolgert werden, weil eine identische Bildschirmoberfläche durch verschieden Programme erzeugt werden kann. Die urheberrechtliche Schutzwürdigkeit einer solchen Bildschirmmaske kann nur dann angenommen werden, wenn die graphische Gestaltung der Bildschirmoberfläche vordergründig ist. (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.04.2010 – Az. 6 U 46/09)