Wird die gleiche Werbekampagen, die zuvor einstweilig untersagt wurde, auf einer anderen Internetseite wie zuvor wieder geschaltet, so ist dies unzulässig. Es handelt sich nämlich um einen wettbewerbsrechtlichen kerngleichen Verstoß.

Die Werbung wird nämlich regelmäßig nicht untersagt, weil sie auf einer bestimmten Webseite auffindbar war, sondern weil ihre konkrete Ausgestaltung gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen hat. Wenn dann die gleiche Werbung auf einer anderen Webseite veröffentlicht ist, ändert sich nichts an ihrer Wettbewerbswidrigkeit, da die Gründe hierfür keinesfalls beseitigt wurden. Die Wettbewerbswidrigkeit resultiert nämlich gerade aus der inhaltlichen Unzulässigkeit und nicht daraus, dass sie auf einer bestimmten Webseite geschaltet wurde. Ein Ordnungsgeld aufgrund eines kerngleichen Verstoßes ist daher gerechtfertigt. (LG Hamburg, Beschluss vom 16.03.2010 – Az.:  407 O 217/09)