Auch wenn Bilder zuvor durch eine Nutzungsvereinbarung zulässig in der Printausgabe einer Zeitschrift veröffentlicht wurden, führt eine rechtswidrige digitale Nutzung

eben dieser urheberechtlich geschützten Bilder zu einer Schadensersatzpflicht. Dies kann auch für Einzelne angenommen werden, wenn eine Schadensersatzverpflichtung für andere Nutzungsberechtigte nicht besteht. Insbesondere muss differenziert werden, wenn der Urheber mit der Veröffentlichung durch einen gemeinnützigen Verein, ohne wirtschaftliches Interesse, einverstanden war, die Bilder nun aber durch eine Kapitalgesellschaft, die sehr wohl wirtschaftliche Ziele verfolgt, veröffentlicht werden. Grundsätzlich muss aber die unberechtigte Verwertung der Bilder nicht eine wirtschaftliche Nutzung des Urheberes beeinträchtigen, da es drei Möglichkeiten gibt, den Schaden zu berechnen und insbesondere die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr im Wege der Lizenzanalogie den Schaden abstrakt berechnet. Die Schadenshöhe kann auch nicht ohne Weiteres reduziert werden. So ist die Tatsache, dass die Online-Bilder qualitativ minderwertig im Vergleich zur Printausgabe sind, unerheblich. (OLG Hamburg, Urteil vom 21.05.2009 – Az. 5 U 75/07)