Fraglich war im zugrundeliegenden Fall, ob Urheberrechte verletzt werden, wenn eine Universitätsbibliothek Werke digitalisiert und dies an elektronischen Leseplätzen den Studenten zur Verfügung stellt.

Dabei entschied das Landgericht Frankfurt zu Gunsten der Universitäten. Das Digitalisieren und Zugänglichmachen der digitalisierten Werke verletzt keine Urheberrechte. Laut § 52 b UrhG dürfen nämlich gerade Werke in der Bibliothek zur Forschung und für private Studien bereitgehalten werden. Die Vorschrift erlaubt eben die digitale Nutzung, die der analogen Nutzung vergleichbar ist. Deshalb ist es urheberechtlich unzulässig das Ausdrucken und Kopieren der digitalen Dateien auf Speichermedien zu ermöglichen. Entsprechend der analogen Nutzung ist zwar das Anfertigen von Printdruck-Kopien erlaubt, so dass eine wissenschaftliche Auswertung möglich wird. Eine Nutzung außerhalb der Bibliothek kann aber nicht gerechtfertigt werden. Dem widerspricht bereits der Wortlaut des § 52 b UrhG, welche die Nutzung auf die Räume der Bibliothek beschränkt. Somit werden keinerlei Urheberrechte verletzt, wenn die Bibliothek Daten digitalisiert und an Leseplätzen zur Verfügung stellt. (LG Frankfurt, Urteil vom 13.05.2009 – Az. 2-06 O 172/09)