In der Verwendung der Eingabefelder „Alter“ und „Anrede“ in einer Online-Stellenanzeige ist keine geschlechtsbezogene Diskriminierung zu sehen. Hierbei handelt es sich lediglich um alltägliche Eingabefelder, die dabei helfen sollen die Bewerber zu individualisieren.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt bewarb sich die Klägerin online bei der Beklagten um eine Stelle als Softwareentwicklerin. Hierbei wurden auch die Angaben zu „Anrede“ und „Alter“ abgefragt. Die Online-Bewerbung der Klägerin blieb erfolglos, da sie nicht die Voraussetzungen für eine solche Stelle erfüllte.

Die Klägerin war jedoch der Meinung, dass sie exakt die Anforderungen erfüllt und nur wegen ihres Alters nicht eingestellt wurde. Sie warf der Beklagten vor jüngere Bewerber bevorzugt zu haben. Daher sah sie in den Eingabefeldern „Alter“ und „Anrede“ eine geschlechtsbezogene Diskriminierung und verlangte von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von sechs Monatsgehältern.

Das Arbeitsgericht Hamburg wies die Klage zurück.

Zunächst brachte das Gericht vor, dass die übliche Entschädigung in derartigen Fällen nur drei Monatsgehälter beträgt.

Zudem liegen nach Ansicht des Gerichts die Voraussetzungen für eine solche Entschädigung nicht vor. Die streitgegenständlichen Eingabefelder „Anrede“ und „Alter“ werden im Alltag häufig abgefragt. Sie dienen lediglich der Individualisierung der Bewerber.

Außerdem habe die Klägerin ihre Behauptungen bezüglich einer möglichen Diskriminierung nicht ausreichend nachgewiesen bzw. bewiesen. Weiterhin konnte die Beklagte nachweisen, dass durchaus Bewerberinnen im gleichen Alter wie die Klägerin in die engere Auswahl gekommen sind. Die Absage habe ihre Gründe in der mangelnden Fortbildung und Qualifikation der Klägerin gehabt.

Daher steht der Klägerin kein Schadensersatzanspruch zu.

(ArbG Hamburg, Urteil vom 15.12.10 – 26 Ca 260/10)