In einer TV-Sendung wurde behauptet, der Chefredakteur einer deutschen Tageszeitung habe dafür „gesorgt“, dass über den Spitzenkandidat der CDU im Wahlkampf positiv Bericht erstattet wurde im Gegensatz zum Konkurrenten der SPD.

Zum Bewies wurden sämtliche dies betreffende Zeitungsartikel aufgeführt. Gegen diese Aussage begehrt der Chefredakteur Unterlassung. Die Aussage greift aber, so das Gericht, nicht in Rechte des Klägers ein. Es handelt sich nämlich um eine Meinungsäußerung mit wahrem Tatsachenkern. Bei solchen Mischtatbeständen ist entscheidend, ob die Aussage insgesamt durch das Element der Stellungnahme geprägt ist. Der Begriff des „Sorgens“ ist dabei nicht klar umrissen. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass der Chefredakteur auf welche Weise auch immer an Erscheinen der Artikel mitgewirkt hat. Das Element der Wertung überwiegt daher ganz offensichtlich. Die Aussage wird von der Meinungsfreiheit geschützt. Ein Unterlassungsanspruch ist nicht gegeben. (OLG Hamburg, Urteil vom 16.06.2009 – Az. 7 U 114/08)