Ein hervorragend ausgeleuchtetes ausdrucksstarkes Portraitfoto eines Künstlers ist als Lichtbildwerk im Sinne von § 2 Abs.1 Nr.5, Abs.2 UrhG urheberrechtlich geschützt.

Wird auf eine Abmahnung hin erklärt, bestimmte urheberrechtlich geschützte Fotografien nicht mehr im Internet öffentlich zugänglich zu machen, muss sorgfältig und persönlich überprüft werden, dass fragliches Bild unter Eingabe sämtlicher Adressen aus dem Internet verschwunden ist. Aus der Unterlassungserklärung folgt nämlich die Pflicht die betreffenden Inhalte in Gänze zu entfernen. Dies ist zu verneinen, wenn lediglich die Verlinkung und Einbindung im Internettauftritt gelöscht wurde, aber keine Löschung auf dem Server erfolgt ist. Das eigentlich gelöschte Foto kann danach nämlich weiterhin unter der entsprechenden URL sowie über die Bildersuche in Suchmaschinen abgerufen werden. Somit ist das Foto weiterhin öffentlich zugänglich und die Unterlassungserklärung sowie Urheberrechte verletzt. (LG Hamburg, Urteil vom 07.11.2008 – Az. 308 O 101/08)