Ein Arbeitgeber überwachte seine Arbeitnehmerin seit Juni 2008 mit einer Videokamera an ihrem Arbeitsplatz. Deshalb wurde er vom Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main zu einer Entschädigungszahlung von 7.000 € verurteilt.
Im zugrundeliegenden Fall arbeitete die Arbeitnehmerin als kaufmä

nnische Angestellte in einer Niederlassung eines deutschlandweit vertretenen Unternehmens. Der Arbeitnehmer brachte im Eingangsbereich der Niederlassung eine Überwachungskamera an, die nicht nur den Eingangsbereich, sondern auch den Arbeitsplatz der Klägerin filmte. Die Klägerin rügte durch diese Überwachungskamera in ihrem Allgmeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden zu sein und verlangte deshalb Schadensersatz.
Die erste Instanz verurteilte den Arbeitgeber zunächst zu einer Zahlung von 15.000 €.
Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung ein. Er versuchte sich zu rechtfertigen, indem er vor Gericht vorbrachte, dass die Kamera nicht ständig in Betrieb war und nur zur Sicherheit der Arbeitnehmer überhaupt angebracht wurde.
Das Landesarbeitsgericht ließ diese Einwendungen jedoch nicht gelten und verurteilte ihn zu einer Entschädigungszahlung von 7.000 €. Nach Meinung des Gerichts wäre eine Ausrichtung der Kamera ausschließlich auf den Eingangsbereich durchaus möglich gewesen. Die Arbeitnehmerin war ständig einem Überwachungsdruck ausgesetzt, den sie nicht zu dulden hat. Das Gericht sah in der Überwachungskamera eine schwere Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts. Die Höhe des Schadensersatzes ist somit gerechtfertigt, insbesondere da hierbei die Genugtuung der Arbeitnehmerin im Vordergrund steht.
(LAG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.10.10 – 7 Sa 1586/09)