Den Arbeitgeber trifft die Pflicht die Erstellung eines Arbeitszeugnisses nachzuweisen.

Im zugrundeliegenden Fall behauptete ein Arbeitnehmer sein Arbeitszeugnis nicht erhalten zu haben. Der ehemalige Arbeitgeber gab jedoch an ein Arbeitszeugnis ausgestellt und verschickt zu haben. Zudem weigerte er sich auf eine Bitte des Arbeitnehmers hin, ein neues Arbeitszeugnis auszustellen.
Das Landesarbeitsgericht München sprach dem Kläger einen Anspruch auf sein Arbeitszeugnis zu.
Nach Ansicht des Gerichts muss der Arbeitgeber selbst nachweisen, dass er das Arbeitszeugnis ausgestellt und an den Arbeitnehmer verschickt hat. Zusätzlich muss für den Arbeitnehmer die Möglichkeit bestehen, das Arbeitszeugnis beim ehemaligen Arbeitgeber abholen zu können. Falls der Arbeitgeber diesen Pflichten nicht nachkommt, kann ein Zwangsgeld angedroht werden sowie im Hinblick auf Verletzung seiner Pflichten in Anspruch genommen werden.
(LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.03.11 – 10 Ta 45/11)