Ein Zahnarzt, der kostenlos Tonträger in seiner Privatpraxis wiedergibt, nimmt keine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne des Unionsrechts vor. Daher begründet eine solche Wiedergabe für die Tonträgerhersteller keinen Anspruch auf Vergütung.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt verhandelte die Beauftragte für die Verwaltung bezüglich des Einzugs und die Aufteilung der Gebühren der ihr angehörenden Tonträgerhersteller mit dem Verband italienischer Zahnärzte über den Abschluss eines Kollektivabkommens zur Festlegung der Höhe einer angemessenen Vergütung für die „öffentliche Wiedergabe“ von Tonträgern einschließlich derjenigen in privaten Berufspraxen.

Als diese Verhandlungen gescheitert waren verklagte die Beauftragte für die Verwaltung private Zahnärzte wegen der unzulässigen öffentliche Wiedergabe von Tonträgern in ihren Praxen.

Der Europäische Gerichtshof verneinte eine öffentliche Wiedergabe in den privaten Zahnarztpraxen und führte hierzu aus, dass die Situation eines bestimmten Nutzers und sämtlicher Personen zu beurteilen ist, für die dieser die geschützten Tonträger wiedergibt.

In diesem Zusammenhang sind eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen, die unselbständig und miteinander verflochten sind. Zu diesen Kriterien gehört zum einem die zentrale Rolle des Nutzers zum anderen die Auslegung des Begriffs „öffentlich“.

Da eine öffentliche Wiedergabe in Zahnarztpraxen zu verneinen ist, begründet eine solche Wiedergabe für die Tonträgerhersteller keinen Anspruch auf Vergütung.

(EuGH, Pressemitteilung vom 15.03.2012 zum Urteil C-135/10 vom 15.03.2012)