Fachanwalt Arbeitsrecht

Den Titel “Fachanwalt für Arbeitsrecht” darf nur derjenige Rechtsanwalt führen, der bereits mindestens 3 Jahre berufstätig ist und besondere praktische und theoretische Kenntnisse in diesem Rechtsgebiet nachgewiesen hat.

Die nachgewiesenen arbeitsrechtlichen Kenntnisse müssen folgende Bereiche umfassen:

  • Abschluss, Inhalt und Änderung von Arbeits- und Berufsausbildungsverträgen
  • Beendigung von Arbeits- und Ausbildungsverträgen einschließlich Kündigungsschutz
  • Betriebliche Altersversorgung
  • Schutz besonderer Personengruppen (Schwangere, Mütter, Schwerbehinderte, Jugendliche)
  • Arbeitsförderungs- und Sozialversicherungsrecht
  • Tarifvertragsrecht
  • Personalvertretungs- und Betriebsverfassungsrecht
  • Arbeitskampf- und Mitbestimmungsrecht
  • Besonderes arbeitsrechtliches Verfahrensrecht

Die notwendige praktische Erfahrung muss dadurch nachgewiesen werden, dass innerhalb der letzten 3 Jahre vor dem Antrag auf Zulassung als Fachanwalt für Arbeitsrecht 100 Fälle aus dem Fachgebiet eigenverantwortlich bearbeitet wurden. Darunter müssen sich eine festgelegte Anzahl von Gerichtsverfahren und betriebsverfassungsrechtlichen Fällen befinden.

Europäische Anwälte können ebenfalls die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung beantragen, sie müssen jedoch Mitglied einer deutschen Rechtsanwaltskammer, seit mindestens drei Jahren im Bundesgebiet niedergelassen und unter den Voraussetzungen des § 11 EURAG eingegliedert worden sein.

Die theoretischen Kenntnisse, die zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung nachgewiesen werden müssen sind ebenfalls detailliert geregelt. Diese Kenntnisse müssen die durch Studium und Referendariat und die berufliche Ausbildung vermittelten Kenntnisse auf im Arbeitsrecht erheblich übersteigen sowie die verfassungs- und europarechtlichen Bezüge des Fachgebiets umfassen. Der Nachweis erfolgt in der Regel über einen Fachanwaltslehrgang, der mindestens 120 Zeitstunden und drei schriftlichen Prüfungen umfasst.

Die Voraussetzungen zur Führung des Titels Fachanwalt sind in der Fachanwaltsordnung (FAO) geregelt.