Die Facto FS AG als „Dienstleister“

Die FACTO Financial Services AG (Facto) war eine der ersten sog. Dienstleister, die in großem Stil an der Rückabwicklung von Lebensversicherungen mitverdienen wollten.

Bereits im Juli 2015 hatte die Facto auch mit uns Kontakt aufgenommen und angefragt, ob nicht Interesse an einer Zusammenarbeit bestünde. Nach diesen Gesprächen waren wir davon überzeugt, dass ein Geschäftsmodell, wie es uns die Facto damals vorstellte, mit erheblichen Nachteilen für die Kunden/Verbraucher verbunden war, dem kein für uns erkennbarer Vorteil gegenüber stand.

Unser Eindruck war, dass die Facto vorrangig massive Vertriebsstrukturen aufbauen wollte um dann die eingesammelten Lebensversicherungsverträge an Rechtsanwälte zu vermitteln. Für diese Vermittlung von Anwaltsadressen sollten die Kunden dann ca. 40% „Erfolgsprovision“ zahlen. Von den Anwälten stellte sich Facto damals auch einen Anteil am Anwaltshonorar von 40% als Vergütung für die Vermittlung vor.

Nach unserer Ansicht handelte es sich um ein unseriöses Geschäftsmodell. Die Erkenntnis aus dem Vorgehen der Facto und die Beobachtung ähnlicher Aktivitäten anderer Dienstleister veranlasste uns damals einen Artikel zu schreiben mit der Überschrift:

Immer mehr Menschen fallen auf Abzocker bei der Rückabwicklung von Lebensversicherungen herein! So schützen Sie sich…

Geschäftsmodell gescheitert?

Ob Facto tatsächlich so oder ähnlich vorgegangen ist, wie in unserem vorgenannten Artikel beschrieben, ist uns nicht im Detail bekannt. Allerdings sind im Laufe der Zeit zahlreiche Kunden der Facto zu uns gewechselt und haben uns „Dienstleistungsvereinbarungen“ vorgelegt, die sie mit Facto geschlossen hatten. Diese bestätigten jedenfalls die – nach unserer Meinung horrende – Beteiligung der Facto in Höhe von 45% am erzielten Ergebnis.

In letzter Zeit häuften sich Bericht über unzufriedene Kunden, die keinerlei Fortschritt in ihren Fällen beobachten konnten.

Am 31.07.2018 haben wir erfahren, dass die Facto angeblich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat. Wir haben versucht, das zu verifizieren und dabei zunächst nur feststellen können, dass die Facto Data Services GmbH, Am Borsigturm 56 – 70, 13507 Berlin einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat (AG München Az.: 1507 IN 2025/18). Der Geschäftsführer dieser GmbH fungiert zwar laut eigenem XING-Profil auch als „Vice President Finance & Investor Relations“ der Facto Financial Services AG, ist dort aber wohl kein Organmitglied.

Belastbare Belege dafür, dass die Facto FS AG selbst einen Insolvenzantrag gestellt hat, konnten wir nicht finden. Im Internet äußern sich lediglich verschiedene Rechtsanwälte und Dienstleister aus dem Bereich der Rückabwicklung von Lebensversicherungen dahingehend, dass Facto die sog. „Eigenverwaltung“ gem. § 270 Abs. 2 Nr. 1 InsO beantragt hat. Angeblich hat sich am heutigen 31.07.2018 das Unternehmen selbst mit einer Pressemeldung zu Wort gemeldet und bestätigt, dass die Eigenverwaltung beantragt wurde.

Jedenfalls scheint es so, als sei das Geschäftsmodell der Facto FS AG gescheitert – mit unabsehbaren Folgen für die Kunden.

Was Betroffene jetzt tun sollten

Sie sind Makler und haben all ihre Kunden zur Facto FS AG vermittelt?

Sie sind Inhaber einer Lebensversicherung und haben eine „Dienstleistungsvereinbarung“ mit der Facto abgeschlossen?

Egal in welcher Rolle Sie betroffen sind – zunächst einmal sollten Sie Ruhe bewahren und nicht hektisch irgend welche Entscheidungen treffen.

Lassen Sie sich nicht durch Berichterstattung unter Druck setzen – zunächst einmal sollten Sie in Ruhe die Fakten sammeln. Erst wenn die Situation geklärt ist gibt es sinn, über Handlungsoptionen nachzudenken.

Im Fall einer Insolvenz haben Sie in der Regel die Möglichkeit, die bestehende Vermittlervereinbarung bzw. die Kunden- oder Dienstleistungsvereinbarung außerordentlich zu kündigen. Allerdings wird es hier Unterschiede geben, je nachdem, welches der von Facto angebotenen Modelle (Modell A, B oder D).

Sollte sich bewahrheiten, dass die Facto FS AG insolvent ist, kann es allerdings sinnvoll sein, sich professionellen Rechtsrat zu holen – und zwar bevor Sie eine Kündigung erklären. Anschließend könnten Sie ggf. kündigen und direkt einen Anwalt mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche beauftragen – ohne dabei irgend ein Erfolgshonorar an einen „Dienstleister“ abführen zu müssen.

Oder – wenn Sie Makler/Berater sind – Sie vereinbaren eine angemessene Vergütung mit Ihren Kunden für die Abwicklung und Aufbereitung des Falles und unterstützen die Kunden in Zusammenarbeit mit einem spezialisierten Rechtsanwalt.

Was die sinnvollste Vorgehensweise für die Kunden ist, die bereits eine Zahlung im Gegenzug für die Abtretung ihrer Ansprüche erhalten haben (Model D), ist derzeit noch nicht erkennbar. Nach unseren Informationen ist es so, dass die Abtretung der Rückabwicklungsansprüche an nicht an die Facto sondern einen Dritten erfolgt ist. Dann bestünde die Möglichkeit, dass dieser das Geschäftsmodell weiterverfolgt – trotz einer Insolvenz von Facto.

Vor einer Kündigung ist auch zu prüfen, welche Auswirkung das auf die Vereinbarungen mit bereits direkt beauftragten Anwälten hat. Hier besteht die Gefahr, dass bei einem vorschnellen Anwaltswechsel Gebühren doppelt anfallen und dann womöglich nicht von der Rechtsschutzversicherung erstattet werden.

Was wir anbieten können

Wir sind seit 2015 auf die Rückabwicklung von Lebensversicherung spezialisiert und bearbeiten jeden Fall individuell. Von den 6 Anwälten in unserem Büro befassen sich drei regelmäßig mit der Rückabwicklung von Lebensversicherungen. Wir haben inzwischen mehr als 1.000 Widerrufsbelehrungen geprüft, hunderte von Vergleichen geschlossen und zahlreiche Gerichtsverfahren geführt. Auch ehemalige Facto-Kunden haben wir bereits erfolgreich vertreten.

So gut wie jede Lebensversicherung war bereits unser Gegner, wir verfügen über viel Erfahrung bei der Prüfung von Widerrufsbelehrungen (siehe unsere Statistik dazu) und der Berechnung der Rückabwicklungsansprüche. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, dann dürfte die direkte Beauftragung eines Anwalts der effektivste und wirtschaftlich sinnvollste Weg sein, Rückabwicklungsansprüche geltend zu machen. Wir stehen Ihnen selbstredend gerne zur Verfügung und empfehlen Ihnen bei Interesse, sich direkt mit uns in Verbindung zu setzen. Ansprechpartner sind hier  Rechtsanwalt Adam Cofala. und Rechtsanwalt Michael Vogl

Was wir nicht können

Wir haben festgestellt, dass es auch bei der Rückabwicklung von Lebensversicherungen notwendig ist, sich individuell mit jedem Einzelfall anwaltlich zu befassen. Eine pauschale, gar EDV-basierte Fallbearbeitung funktioniert entweder überhaupt nicht oder führt zu deutlich schlechteren Ergebnissen für die Mandanten. Unsere Kapazitäten sind daher begrenzt – sollte es also zu einer zu großen Zahl von Anfragen kommen, behalten wir uns vor, Mandatsanfragen auch abzulehnen.

Für Makler und Berater gilt: Wir haben gute Erfahrung bei der Zusammenarbeit mit Maklern und Beratern gemacht, die ihre Kunden an uns vermitteln. Um unnötige Anfragen zu vermeiden sei allerdings bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass wir keinerlei Provision für die Vermittlung von Mandaten zahlen. Wir bieten eine individuelle Fallbearbeitung auf hohem juristischen Niveau und mit hohem Spezialisierungsgrad – diese Leistung wird durch die gesetzlichen Gebühren angemessen vergütet. Im Übrigen ist die Zahlung einer Vermittlungsprovision schlicht verboten (§ 49b Abs. 3 BRAO).

Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie uns direkt an, unsere Spezialisten stehen Ihnen gern zur Verfügung unter 0821-158812

 

Nachtrag vom 06.08.2018: Auch MOTION8 ist insolvent!

Näheres zur Insolvenz der Motion8 Consulting GmbH aus Berlin in unserem Beitrag auf anwalt.de:

Mehrere Finanzdiensleister für die Rückabwicklung von Lebensversicherungen insolvent