Der Ausschnitt eines Online-Stadtplans wurde auf einer Homepage durch eine Verlinkung veröffentlicht.

Nach der Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung wurde diese Verlinkung zwar gelöscht. Der Stadtplan war jedoch weiterhin über Suchmaschinen und durch die direkte Eingabe der URL abrufbar.

Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigt nun, dass darin immer noch eine urheberrechtswidrige Verletzung zu sehen ist. Allein die Möglichkeit einen urheberrechtlich geschützten Inhalt durch die Eingabe der www – Adresse genügt für die Annahme der Rechtswidrigkeit. Der rein faktische Zugriff, also die abstrakte Möglichkeit der Erreichbarkeit genügt für eine Rechtsverletzung. Dabei ist irrelevant wie viele User tatsächlich auf den Inhalt zugegriffen haben. (OLG Hamburg, Beschluss vom 08.02.2010 – Az. 5 w 5/10)