Werden Urheberrechtsverletzungen innerhalb einer Tauschbörse im Internet begangen, werden die IP-Adressen von den Rechteinhabern mittels einer Software ermittelt. Diese Daten werden dann der zuständigen Staatsanwaltschaft vorgelegt.

Die Staatsanwaltschaft ermittelt dann innerhalb ihrer Nachforschungen bei den Providern die Daten der Anschlussinhaber. Die Rechteinhaber beantragen Akteneinsicht um ebenfalls an die Namen zu gelangen. So dann wird an den jeweils ermittelten „Täter“ der Urheberrechtsverletzung eine Abmahnung geschickt, die eine Unterlassungserklärung enthält sowie Kosten. Jedoch ist diese Akteneinsicht nicht immer zulässig.

Die mittels Software ermittelten IP-Adressen weisen nämlich Fehlerquoten auf, so dass es zu Verwechslungen kommt. Dass die Zuverlässigkeit der ausgespähten IP-Adressen nicht ohne Weiteres unterstellt werden kann, ergibt sich aus den Angaben der Staatsanwaltschaft, die schon öfter offensichtliche Mängel bei der IP-Adressen-Auflösung beobachtet hat. Dabei kann es sich um Fehlerquoten von 50% bis sogar 90% handeln. Dies alles macht es rechtlich zweifelhaft, aus einer vereinzelten Verknüpfung zwischen einer bestimmten IP-Adresse und dem Hashwert eines einzelnen geschützten Werks eine zivilrechtliche Störerhaftung eines konkreten Anschlussinhabers herleiten zu wollen, solange nicht weitere Faktoren hinzutreten – wie etwa der Umstand, dass erkennbar erhebliche Datenmengen zum Upload angeboten wurden – oder zusätzliche Ermittlungsergebnisse vorliegen, die ein zufälliges, singuläres „Hineingeraten“ eines technisch nicht versierten Internetnutzers in eine Tauschbörse, bei der der Vorsatz für die Begehung eines urheberrechtlichen Verstoßes nicht angenommen werden könnte, unwahrscheinlich erscheinen lassen. Damit scheidet die ermittelte IP-Adresse als sicherer Beweis für eine Urheberrechtsverletzung eines bestimmten Anschlussinhabers aus. (LG Köln, Beschluss vom 25.09.2008 – Az.: 109 – 1/08)