Die Vertonung von Werbe-Jingles ist urheberrechtlich geschützt, so dass deren Ausstrahlung grundsätzlich die Einwilligung des Urhebers bedarf. Eine Ausstrahlung ohne Einwilligung des Urhebers ist regelmäßig unzulässig.

Wird in einem Vertrag die Einwilligung in die Nutzung solcher Werbe-Jingles „für den maximalen Einsatz von einem Jahr ab der Erstausstrahlung im TV“ geschlossen, ist dabei nur die Ausstrahlung im Fernsehen umfasst. Wird der Werbe-Jingle zusätzlich auch im Internet veröffentlicht, ist diese Nutzung von der vertragliche vereinbarten nicht umfasst und bedarf eigentlich einer weiteren Einwilligung des Urhebers. Für das Urheberrecht gilt nämlich die strenge Zweckübertragungstheorie. Danach richtet sich das Ausmaß und der Umfang der Rechteübertragung allein nach dem im Übertragungsvertrag genannten Zweck. Wird aber im Vertrag nur das Fernsehen und nicht das Internet erwähnt, so beziehen sich die Nutzungsrechte eben gerade nur auf die Nutzung im Fernsehen, die Online-Verwendung ist nicht erfasst. Die Nutzung im TV ist dem Vertrag als gemeinsamer Zweck zu Grunde zu legen. (LG Köln, Urteil vom 14.07.2010 – Az.: 28 O 128/08)