Wenn die Begründung einer Entgeltpflicht und die Laufzeit des Vertrags nicht deutlich zu erkennen sind, kann ein daraufhin geschlossener Vertrag angefochten werden. Eine Täuschung durch das Formular des Adressbuchverlags ist dann zu bejahen.

Im streitgegenständlichen Fall hat ein Unternehmen ein Internetverzeichnis betrieben, in das sich Selbständige und Gewerbetreibende mit ihren Kontaktdaten eintragen lassen können.

Einem Handelsunternehmen wurde ein Antragsformular übermittelt, mit dem der Vorschlag unterbreitet wurde, die Daten des Unternehmens in das Verzeichnis aufzunehmen. Das Unternehmen unterzeichnete das Antragformular und sandte es an den Adressbuchverlag zurück. Kurze Zeit später forderte der Adressbuchverlag das Handelsunternehmen zur Zahlung eines Entgelts auf.

Das Unternehmen weigert sich zu bezahlen, da schließlich von einem Entgelt nicht die Rede gewesen ist und erklärte die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung.

Die Internetbetreiberin erhob darauf hin Klage.

Das Amtsgericht München gab dem Kläger nicht Recht.

Die Annahme des Vertragsangebots durch das Unternehmen ist infolge Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nichtig. Daher steht der Klägerin kein Anspruch aus diesem Vertrag zu.

Eine Täuschung liegt nach Ansicht des Gerichts in Form der Entstellung von Tatsachen vor. Das Formular eines Adressbuchverlags ist täuschend, da es die Begründung einer Entgeltpflicht und die Laufzeit des Vertrags nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen lässt.

(Urteil des AG München vom 7.4.11 – 213 C 4124/11, Pressemitteilung des AG München vom 04.10.2011)