Die privaten Lebensvorgänge sind Teil der geschützten Privatsphäre, auch wenn diese im öffentlichen Raum stattfinden und die Abgebildeten einer breiten Öffentlichkeit bekannt sind.

So erklärte der BGH Fotos von Sabine Christiansen und Norbert Medus abgebildet in einer Zeitschrift für unzulässig und rechtsverletzend. Andernfalls wäre es eine erhebliche Einschränkung des Persönlichkeitsrechts, wenn jeder Prominente sich in der Öffentlichkeit nicht unbefangen bewegen könnte, weil jederzeit auch bei privaten Situationen Fotos ohne Einwilligung möglich wären. Daran ändert sich auch nichts, wenn sich die Abgebildeten zu fraglicher Situation öffentlich äußern. Denn die Selbstdarstellung Prominenter gibt der Presse regelmäßig nicht das Recht Bilder aus dem privaten Leben ohne Einwilligung zu veröffentlichen. Lediglich das Informationsintersees der Öffentlichkeit könnte dies rechtfertigen. Ein solches kann aber bei Aufnahmen von privaten Situationen nur sehr gering sein. (BGH, Urteil vom 17.02.2009 – Az. VI ZR 75/08)