Ein Anspruch auf Gegendarstellung des Betroffenen ist auch dann gegeben, wenn dieser die vorangegangen Äußerung zum Sachverhalt verweigert hat.

Im vorliegenden Fall versuchte der Kläger vom beklagten Verlag bezüglich eines Artikels eine Gegendarstellung zu erreichen. Der Verlag brachte wand jedoch ein, dass ein Gegendarstellungsanspruch des Klägers inzwischen verwirkt ist, da er trotz Anfrage vor der Veröffentlichung keine Stellungnahme abgegeben hat. Daher ist es unzulässig, nach Veröffentlichung des Artikels einen Anspruch auf Gegendarstellung geltend zu machen.

Das Oberlandesgericht Hamburg sprach dem Kläger einen Anspruch auf Gegendarstellung zu.

Nach Meinung des Gerichts stellt die nicht nicht abgegebene Stellungnahme hinsichtlich des Gegendarstellungsanspruchs kein widersprüchliches Verhalten dar.

Es können zahlreiche andere Gründe bestehen, weshalb der Kläger keine Stellungnahme abgegeben hat, z. B. mangelnde Zeit, fehlendes Interesse oder Misstrauen gegenüber dem Veröffentlichenden.

Außerdem hat der Kläger trotz seiner Stellungnahme immer noch nicht die Gewissheit, dass seine angegeben Tatsachen auch in den Artikel eingearbeitet werden.

Somit führt die Verweigerung einer Stellungnahme nicht zum Rechtsverlust.

(OLG Hamburg, Urteil vom 05.07.11 – 7 U 41/11)