Eine Geldentschädigung steht einer Person dann zu, wenn durch die Veröffentlichung sie zeigender Bilder ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht schwerwiegend beeinträchtigt wird.

Diese Voraussetzung liegt vor, wenn einem Millionenpublikum die abgebildete Person als sich gesellschaftlich missbilligend verhaltend gezeigt und als Straftäter angeprangert wird, obwohl lediglich ein Verdacht besteht. Insbesondere muss dabei vorausgesetzt werden, dass fragliche Person als Gegenstand einer medialen Darstellung zumindest von einem Teil des Publikums auch ohne namentliche Nennung aufgrund der mitgeteilten Umstände erkannt wird. Dazu können insbesondere Bildnisse beitragen, auch wenn diese nur in gepixelter Form abgebildet sind, aber es trotzdem möglich ist die abgebildete Person zu identifizieren. Bildnisse in nicht anonymisierter Form dürfen grundsätzlich, egal in welcher Art und Weise, nicht ohne Einwilligung der Betroffenen veröffentlicht werden. Irrelevant ist dabei auch, wenn der Wortbeitrag und der Zuschnitt vom Sender gemacht wurden. Jedenfalls kann sich derjenige, der die Bilder zur Veröffentlichung weitergegeben hat damit nicht aus der Verantwortung ziehen. (LG Berlin, Urteil vom 14.05.2009 – Az. 27 O 64/09)