Bei einer öffentlichen Party-Veranstaltung muss, um die Wiedergabe von Musiktiteln rechtsmäßig zu machen, diese bei der Verwertungsgesellschaft GEMA angemeldet werden. Zudem müssen die von ihr verlangten Gebühren bezahlt werden.

Denn nur dadurch werden die Nutzungsrechte für die öffentliche Wiedergabe von Musiktiteln eingeräumt. Normalerweise steht die öffentliche Wiedergabe nur dem Urheber eines Musiktitels zu. Grundsätzlich trifft den Veranstalter die Anmeldungspflicht bei der GEMA, auch wenn er die Party lediglich im Auftrag von jemand anderem unter einem fremden Event-Konzept veranstaltet. Als Veranstalter wird derjenige angesehen, der finanziell und organisatorisch die Verantwortung für die Party und eben auch die Veröffentlichung der Musik trägt. Wird die Anmeldung bei der GEMA aus irgendwelchen Gründen nicht durchgeführt, ist stellt das Abspielen der Musik eine Urheberrechtsverletzung dar und ist als rechtswidrig einzustufen. Dafür haftet dann der jeweilige Veranstalter, der gehalten ist alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen um keine Rechte zu verletzen. (LG Köln, Urteil vom 14.07.2010 – Az.: 28 O 93/09)