In einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hat sich dieser mit der Zuständigkeit von Gerichten bei internationalen Verbraucherverträgen beschäftigt.

Anlass hierfür waren immer häufiger auftretende Probleme bei Verbraucherverträgen zwischen verschiedenen EU-Länder, insbesondere der Gerichtsstand war meist strittig. Gemäß Artikel 15 Abs. 1 EuGVVO liegt der Gerichtsstand dann nicht im Ausland, „wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedsstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedsstaats, ausrichtet.“ Bezüglich dieser Regelung aber auch im Allgemeinen waren Kriterien zu bestimmten, nach denen festgestellt werden kann, ob ein Gewerbetreibender seine Tätigkeit auf den Mitgliedsstaat ausgerichtet hat und ob der infolgedessen den Gerichtsstand im Land des Verbrauchers anerkennen muss.
Nach Meinung des Europäischen Gerichtshofs reicht allein das Vorhandensein einer Website des Unternehmers, die auch in anderen Ländern aufgerufen werden kann, nicht aus. Der Artikel 15 EuGVVO ist lediglich anwendbar, wenn der Unternehmer ausdrücklich seinen Willen kundtut, seine Geschäftsbeziehungen auch auf ausländische Kunden auszudehnen. Hiefür reicht nicht aus, dass eine Telefonnummer ohne ausländische Vorwahl oder eine Adresse angegeben wird.
Als typische Kriteren für eine Ausrichtung der Geschäftsbeziehung auch auf ausländische verbraucher sieht der Gerichtshof in bestimmten touristischen Tätigkeiten, die Verwendung einer anderen Toplevel-Domain als der des Mitgliedsstaates oder die Angabe einer Telefonnummer mit internationaler Vorwahl.
Eine endgütltge Entscheidung für dieses Problemfeld hat der Europäische Gerichtshof jedoch nicht getroffen. Es obliegt weiterhin den nationalen Gerichten diese Kriterien richtig anzuwenden und anhand dessen eine Entscheidung zu treffen.
(EuGH, Urteil vom 07.12.10 – C585/08 – C144/09)