Ein Gewährleistungsausschluss im Rahmen des Verkaufs einer gebrauchten Sache auf eBay kann nicht bezüglich eines Mangels greifen, der ein versprochenes Merkmal aus der Artikelbeschreibung betrifft.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt bot die Beklagte über die Internet-Verkaufs-Platform eBay ein Motorboot zum Verkauf an. In ihrem Angebot gab die Beklagte eine detaillierte Artikelbeschreibung ab, schloss aber jegliche Gewährleistung ihrerseits aus, da es sich um eine gebrauchte Sache handelt.

Die Klägerin gab das höchste Gebot ab und ersteigerte das Boot.

Kurz nach Übergabe des Bootes stellte die Klägerin am Boot Schimmelstellen fest, die sie gegenüber der Beklagten bemängelte. Nachdem die Beklagte auf eine fehlende Kenntnis des Mangels und im Übrigen auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss hingewiesen hatte, ließ die Klägerin das Boot begutachten und dafür dessen Beplankung abnehmen. Im Rahmen dieser Maßnahme stellte sich heraus, dass eine Reparatur des Bootes den Wert des Bootes um ein Vielfaches übersteigen wird und somit einen wirtschaftliche Totalschaden darstellt. Zudem erklärte sie den Rücktritt. Die Beklagte weigerte sich aber den Vertrag rückzuabwickeln.

Der Bundesgerichtshof gab der Klägerin Recht.

Das Boot ist mangelhaft, daher greifen die zivilrechtlichen Gewährleistungsregelungen. Gegenüber der getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung hat der Gewährleistungsausschluss keine Wirkung entfalten können, da er nicht für Eigenschaften gilt, die durch Beschaffenheitsangaben des Verkäufers näher beschrieben worden sind.

Im vorliegenden Fall wurde das Boot als reisetauglich beschrieben, daher greift der Gewährleistungsausschluss nicht hinsichtlich des starken Schimmelbefalls, da dadurch die Reisetauglichkeit verhindert wird.

(BGH, Urteil vom 19.12.12 – VIII ZR 96/12)