Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 27.10.2010 endgültig die Pflicht Rundfunkgebühren auch für internetfähige PC zu bezahlen bestätigt.

Zwei Rechtsanwälte hatten sich über die Erhebung von Rundfunkgebühren für ihre PC beschwert, da sie kein anderweitiges angemeldetes Rundfunkgerät in ihrer Wohnung besaßen. Für die Gebührenpflicht aber kommt es nach den Regelungen des Rundfunkstaatsvertrages lediglich darauf an, ob die Geräte zum Empfang bereit gehalten werden, nicht aber darauf, ob der Inhaber tatsächlich Radio- bzw. Fernsehsendungen mit dem Rechner empfängt. Ebenso wenig ist entscheidend, ob der PC mit dem Internet verbunden ist, wenn er technisch dazu in der Lage ist. Das Bundesverwaltungsgericht verneinte zudem eine Verletzung der Grundrechte auf Freiheit der Information und der Berufsausübung sowie eine Missachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Falls aber in einem Haushalts bereits Rundfunkgebühren für ein anderes Gerät bezahlt werden, beinhalten diese auch alle vorhandenen internetfähigen PC. (BVerwG, Urteil vom 27.10.2010 – 6 C 12.09)