Die Denic, die Registrierungsstelle für die .de-Domains, wurde vom Landgericht Frankfurt am Main als Drittschuldnerin eingestuft und haftet somit auch auf Schadensersatz.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt bestellte der Kläger im Internet bei einer schweizer Firma einen Fernseher und bezahlte diesen per Vorkasse. Die schweizer Firma lieferte jedoch den Fernseher nicht.
Nach mehreren Abmahnungen wurde ein vollstreckbarer Titel gegen die Firma erwirkt und ihre Rechte an ihrer Domain gepfändet. Der Pfändungsbeschluss wurde der Denic zugestellt, auf diese reagierte Denic jedoch nicht mit der Begründung, dass sie garnicht Drittschuldnerin ist.
Trotzdem löschte Denic die Domain der schweizer Firma und trug einen Dritten auf diese Domain ein. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe den Pfändungsbeschluss beachten müssen und hafte als Drittschuldnerin für die von ihm als Gläubiger nicht gebilligte Übertragung der gepfändeten Domain.
Nach Ansicht des Landgericht Frankfurt am Main haftet die Denic sehr wohl als Drittschuldnerin.
Drittschuldner ist jeder Dritte, dessen Leistung zur Ausübung des gepfändeten Rechts erforderlich ist oder dessen Rechtsstellung von der Pfändung berührt wird. Bereits der Bundesgerichtshof sieht „schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber einer Internet-Domain gegenüber der DENIC oder einer anderen Vergabestelle zustehen“ als ein
Vermögensrecht im Sinne der Zivilprozessordnung, daraus folgt, dass die Denic auch als Drittschuldnerin eingestuft werden kann. Auch auf entgegenstehende Vertragsbedingungen der Denic kann sie sich nicht berufen, da dies eine unzulässige Umgehung des § 829 ZPO  darstellen würde.
(LG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.05.11 – 2-01 S 309/10)