Im zugrundeliegenden Fall wurde über den Internetanschluss der beklagten Ehefrau ein Computerspiel zum Download angeboten. Die Rechteinhaberin an diesem Spiel mahnte die Beklagte ab. Die Ehefrau verteidigte sich damit, dass das Spiel nicht von ihr selbst angeboten worden ist, da der Anschluss hauptsächlich von ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann benutzt worden ist.
Das Oberlandesgericht Köln wies die Klage zurück.
Fraglich war inbesondere, ob eine Urheberrechtsverletzung vom Anschlussinhaber selbst oder einem Dritten begangen worden ist. Grundsätzlich greift hierbei die Vermutung, dass der Anschlussinhaber selbst die Rechtsverletzung begangen hat. Diese Vermutung kann vom Anschlussinhaber jedoch mit einem entsprechenden Gegenbeweis entkräftet werden.
Die bloße Tatsache, dass der Ehegatte den Anschluss mitbenutzen kann, löst noch keine Haftung aus. Eine solche Haftung kommt nur bei Kenntnis des Ehepartners oder bei Bestehen einer AUfsichtspflicht in Betracht.
(OLG Köln, Urteil vom 16.05.12 – 6 U 239/11, Pressemitteilung des OLG Köln vom 21.05.12)