Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zur Honorierung von Übersetzern fortgeführt.
Im zugrundeliegenden Fall übersetzte der Kläger für einen Verlag

im Oktober 2002 ein Sachbuch aus dem Englischen ins Deutsche. An dieser Übersetzung wurde dem Verlag weitreichende Nutzungsrechte eingeräumt. Bezüglich des Honorars wurde vereinbart, dass der Übersetzer 19 € pro Seite und eine Beteiligung am Nettoladenverkaufspreis, falls mehr als 15.000 Exemplare verkauft werden, verlangen kann.
Nach dem Urheberrechtsgesetz kann der Urheber, in diesem Fall der Übersetzer, grundsätzlich nur die vereinbarte Vergütung verlangen. Ist diese jedoch unangemessen, kann er von seinem Partner eine entsprechende Vertragsanpassung fordern.
In dem Honorar sah der Kläger eine unangemessene Vereinbarung und verlangte eine Vertragsänderung von dem Verlag.
Sowohl die erste als auch die zweite Instanz haben die Klage zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hingegen hat die Entscheidungen der anderen Instanzen aufgehoben und die weitergehende Vergütung des Klägers bestätigt.
Nach Meinung des Bundesgerichtshofs ist der Übersetzer angemessen an dem Erlös zu beteiligen, den der Verlag erzielt, in dem er Dritten ein Nutzungsrecht einräumt. Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesgerichthof jedoch entschieden, dass dem Übersetzer eine Beteiligung von einem Fünftel der Beteiligung des Autors des fremdsprachigen Werkes zustehen.
(BGH, Urteil vom 20.01.11 – I ZR 19/09)