Ein Werk genießt dann urheberrechtlichen Schutz, wenn die notwendige Schöpfungshöhe vorliegt. Ein solcher wird bei Gebrauchsgegenständen mit überwiegend technischen Merkmalen größtenteils verneint. Ein urheberrechtlicher Schutz solcher Gegenstände besteht nur dann, wenn spezielle künstlerische Merkmale vorliegen.

Im streitgegenständlichen Fall stellte die Klägerin Kletternetze für Kinderspielplätze her. Unter anderem führte die Klägerin in ihrem Sortiment auch ein Modell, das in den 70er Jahren durch den beklagten Architekten entworfen worden war. Die Klägerin behauptete, die ausschließlichen urheberrechtliche Nutzungsrechte am streitgegenständlichen Modell inne zu haben. Der Architekt hatte dies bestritten.

Der Bundesgerichtshof gab dem Beklagten Recht.

Nach Ansicht der Richter weißt im vorliegenden Fall der Entwurf des Kletternetzes nicht die erforderliche Schöpfungshöhe auf. Insbesondere bei technischen Gebrauchsgegenständen sind die Maßstäbe hierfür relativ hoch. Für die notwendige Schöpfungshöhe müssen neben technischen Elementen auch künstlerische Merkmale ersichtlich sein. Diese liegen im vorliegenden Sachverhalt bei den Klettternetzen nicht vor. Somit ist ein urheberrechtlicher Schutz zu verneinen.

(BGH, Urteil vom 12.05.11 – I ZR 53/10)