Und wieder ein Rückschlag für die Abmahnindustrie: Stellen die Eltern ihrem noch zu Hause lebenden volljährigen Kind einen Internetanschluss zur Verfügung, dann haften sie nicht für Rechtsverletzungen (z.B. illegale Downloades über P2P-Börsen), die über diesen Anschluss vom Nachwuchs begangen werden. So sieht das jedenfalls letztinstanzlich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 8. Januar 2014 ( I ZR 169/12 – BearShare ).

Die Vorinstanzen hatten noch die Ansicht vertreten, die Eltern hätten auch ihre volljährigen Kinder noch belehren und überwachen sollen. Mit dieser Abwegigen Ansicht hat der BGH nun Schluss gemacht und die erstaunliche Feststellung getroffen, dass „volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich“ sind.

Nur dann, wenn die Eltern als Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass dieser zu illegalen Aktionen genutzt wird, müssen sie einschreiten. Nur wenn Sie dann untätig bleiben, ist eine Haftung denkbar.

Fazit:

Die Position der Abmahnindustrie bröckelt weiter. Zwar gibt es noch genügend Fälle, in denen zu Gunsten der Abmahner entschieden wird, aber zunehmend sind Entscheidungen zu finden, mit denen die überzogene Haftung der Anschlussinhaber eingeschränkt und auf ein nachvollziehbareres Maß zurückgefahren wird.