Die Impressumspflicht kann auch für „Under Construction“-Webseiten gelten.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt waren beide Parteien Herausgeber eines Anzeigenmagazins. Auf der Webseite der Beklagten befand sich der Hinweis „Hier entsteht in Kürze unsere Internetpräsenz“. Auf der Webseite war kein Impressum vorhanden. Abrufbar waren jedoch das Logo der Beklagten und eine Printausgabe zum Download. Die Klägerin bemängelte einen Verstoß gegen die Impressumpflicht.

Das Landgericht Aschaffenburg gab der Klägerin Recht.

Unerheblich ist, dass der Internetauftritt noch nicht vollständig aufgebaut ist. Durch den Umstand, dass bereits das Printmagazin abrufbar ist, wird die Beklagte bereits geschäftlich tätig.

(LG Aschaffenburg, Urteil vom 03.04.12 – 2 HK O 14/12)