In vorliegenden Fall wurde ein Interview des Holocaust-Leugners Williamson im schwedischen Fernsehen ausgestrahlt.

Dieses Interview wurde von dem TV-Sender auch im Internet veröffentlicht, so dass eine weltweite Ausstrahlung möglich war. Williamson sah sich in seinem Persönlichkeitsrecht und in seinem Recht am eigenen Bild verletzt, da er nicht darüber informiert wurde, dass sein Interview via Internet weltweit zugänglich gemacht wird. Das Gericht wies die Klage ab. Lediglich bei ausdrücklichem Widerspruch gegen eine Online-Veröffentlichung oder gegen eine weltweite Ausstrahlung hätte der schwedische TV-Sender das mangelnde Einverständnis des Betroffenen erkennen können. Andernfalls durfte der Sender jedenfalls davon ausgehen, dass Williamson auch mit einer weltweiten Ausstrahlung und einer online Verfügbarkeit einverstanden ist. Zudem ist die Einwilligung auch nicht ohne weiteres rückgängig zu machen. Williamson müsste darlegen, dass seine Persönlichkeit sich derart gewandelt hat, dass fragliches Interview nun seine Persönlichkeitsrechte verletzt. (LG Nürnberg, Beschluss vom 06.02.2009 – Az. 11 O 762/09)