Verwendet eine neu etablierte Kanzlei das Kürzel einer aufgelösten Anwaltssozietät in fast identischer Form, ist darin eine irreführende Außendarstellung zu sehen.

Dieses Verhalten täuscht nämlich über geschäftliche Verhältnisse. Es wird zu Unrecht mit der Fortführung einer Sozietät geworben, denn in Wahrheit liegt nach der Auflösung der alten die Gründung einer vollkommen neuen Kanzlei vor. Verkehrskreisen, denen die alte Sozietät aber bekannt war entsteht aufgrund der Verwendung des charakteristischen Zeichens dieser der Eindruck, dass die Kanzlei fortgeführt und identisch ist. Dabei ist es irrelevant, dass die Namen der Sozietätsmitglieder andere sind. Der potenzielle Mandant nimmt in erster Linie das fragliche Kanzlei-Kürzel wahr und geht von einer Identität der Kanzleien aus. Ein solches Verhalten ist aber wettbewerbsrechtlich nicht zulässig und ein darauf gerichtetes Verbotsbegehren eines Mitbewerbers hat Erfolg. (OLG Hamm, Urteil vom 11.08.2009 – Az. 4 U 109/09)