Falls eine Fotomontage einen prominenten Moderator mit seiner Frau vor einem Hintergrund mit grünen Blättern in einer Zeitschrift darstellt, steht dem Moderator kein Anspruch auf Gegendarstellung zu. Es sei den Lesern der Zeitschrift bekannt, dass Abbildungen in einer solchen Zeitschrift nicht zwingend der Realität entsprechen, somit trifft die Zeitschrift keine Pflicht zur Richtigstellung, dass eine solche Fotomontage nicht der Wahrheit entspricht.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt war der Kläger ein in Deutschland sehr prominenter Moderator, der eine Zeitschrift auf eine Gegendarstellung verpflichten wollte. Die beklagte Zeitung veröffentlichte nämlich eine Fotomontage, die den Moderator mit seiner Frau vor einem Hintergrund mit grünen Blättern zeigte.
Durch diese Montage fühlte sich der Moderator in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, da von der Zeitschrift vorgespiegelt wird, dass das Foto echt sei.
Daher forderte er von der Zeitung eine Gegendarstellung mit folgendem Wortlaut:
„Das Foto ist eine ohne mein Einverständnis hergestellte Fotomontage. Ein Einzelfoto von mir und ein Einzelfoto von meiner Frau wurden auf einen Hintergrund mit grünen Blättern gesetzt.“
Das Landgericht Offenburg gab dem Kläger jedoch nicht Recht.
Nach Ansicht des Gerichts kann bei Abbildungen in Zeitschriften grundsätzlich eine Gegendarstellungsanspruch bestehen. Ein solcher setzt aber eine Tatsachenbehauptung voraus. Da den Lesern dieser Zeitschrift eindeutig bekannt ist, dass die Darstellungen nicht immer der Wahrheit entsprechen, kann im vorliegenden Fall nicht von einer Tatsachenbehauptung ausgegangen werden. Somit bewertete das Gericht insgesamt gesehen eine Fotomontage nicht als gegendarstellungsfähig.
(LG Offenburg, Urteil vom 30.11.10 – 2 O 415/10)