Einem Ratsherrn der Stadt Bersenbrück wurde die Kostenerstattung für eine presserechtliche Gegendarstellung verneint. 

Im vorliegenden Sachverhalt hatte der Ratsherr die Verhandlungsführung in einer Bauausschusssitzung kritisiert. In der Zeitung wurde berichtet, dass er seine Missachtung durch einen Hitlgergruß geäußert hat. Der betroffene Ratsherr machte die Kosten eines Gegendarstellungsanspruch geltend.

Das Verwaltungsgericht Osnabrück verneinte einen Kostenerstattungsanspruch.

Der Abdruck einer Gegendarstellung in der Zeitung zum Schutz von originären Mandatsrechten ist nicht erforderlich gewesen. Grundsätzlich kann eine solche Berichterstattung Anlass für ein presserechtliches Verfahren sein. Ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Gemeinde wird aber nur ausgelöst, wenn die kommunalpolitische Tätigkeit nicht mehr aufgrund der inneren Willensbildung des Ratsmitgliedes erfolgt, sondern maßgeblich durch die erwartete Berichterstattung veranlasst ist.

(VG Osnabrück, Urteil vom 21.08.12 – 1 A 70/12; Pressemitteilung des VG Osnabrück vom 22.08.12)