Innerhalb eines Berichts über einen Erbrechtsstreit in einer adeligen Familie wurden Äußerungen veröffentlicht, die wohl aus einem Brief an den Testamentsvollstrecker stammen.

In diesem Brief bezeichnet die Tante das Vorgehen ihres Neffen als „erneuten Fehdehandschuh“. Wie dieser Brief allerdings an die Presse und damit an die Öffentlichkeit geraten ist, ist völlig unklar. Für eine Veröffentlichung kann dabei aber nur der Störer verantwortlich gemacht werden. Der betroffene Neffe verlangt jedoch Unterlassung von seiner Tante. Um dies zu erreichen muss aber dargelegt werden, dass tatsächlich die Beschuldigte den Brief den Medien zugespielt hat. Andernfalls gibt es keinen Tatbeitrag der beschuldigte Person und damit auch keine Haftung. Spekulationen hierfür reichen gerade nicht aus um eine Haftung zu begründen. Kann somit kein Beitrag der Tante festgestellt werden, muss ihre Störereigenschaft ebenso wie ihre Informantenstellung verneint werden, so dass eine Haftung ausgeschlossen werden kann. (LG Berlin, Urteil vom 19.01.2010 – Az. 27 O 776/09)