Das Amtsgericht Augsburg hatte darüber zu entscheiden, ob der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht, selbst wenn die Ehegatten seit 24 Jahren getrennt leben und wirtschaften, jedoch nicht geschieden sind.

Da ein solcher Anspruch aus dem Unterhaltsanspruch der Ehefrau aus § 1361 Abs. 3 i.V.m. § 1579 Nr.8 BGB regelmäßig bei Trennung übergeht, können die für das Unterhaltsrecht geltenden Grundsätze auch auf den Trennungsunterhalt angewandt werden. Dabei ist insbesondere der Grundsatz der Eigenverantwortung maßgeblich zu berücksichtigen, der das gesamte Unterhaltsrecht prägt und durch dessen Neuregelung auch im Gesetz Niederschlag gefunden hat. Demnach sind die Eheleute gehalten nach endgültiger Trennung möglichst schnell ihre wirtschaftliche Selbstständigkeit wiederherzustellen, das heißt unabhängig vom Geldzufluss durch den anderen ihr Leben zu führen. Leben die Ehepartner – wie im vorliegenden Fall – völlig eigenständig und unabhängig voneinander und das schon über einen längeren Zeitraum, besteht die Verpflichtung zur ehelichen Solidarität nicht mehr. Dabei ist irrelevant, ob ein Scheidungsantrag gestellt wurde oder nicht, denn eine Scheidung wäre ohnehin nur noch ein formeller Akt. Ein Trennungsunterhalt wäre nach dem langen Zeitablauf der Trennung und der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Ehepartner grob unbillig. (AG Augsburg, Urteil vom 29.04.2009 – Az. 408 F 3482/08)