Mangels eines räumlich relevanten Marktes besteht zwischen einem Online-Ankäufer von Edelmetallen und einem lokalen Ladengeschäft kein Wettbewerbsverhältnis.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt war die Klägerin Betreiberin einer Internetseite für Online-Ankäufe von Edelmetallen. Die Beklagte betreibt ein Ladengschäft, das ebenfalls Gold ankauft. Die Klägerin rügte einen Wettbewerbsverstoß.

Das Oberlandesgericht Celle wies die Klage zurück.

Nach Ansicht des Gerichts fehlt es im vorliegenden Fall an einem räumlich relevanten Markt. Ein solcher Markt wird durch die Reichweite der Geschäftstätigkeit des werbenden Unternehmens bestimmt. Selbst wenn die Klägerin mit dem Ankauf von Gold auf dem Postweg wirbt, ensteht kein wettbewerblich relevantes Verhältnis zwischen den Parteien. Es ist nämlich nicht ersichtlich, warum Personen aus dem Ort der Niederlassung der Beklagten, die beabsichtigten Gold zu verkaufen, dies auf dem unsicheren, kostenintensiven Postweg abwickeln sollten, anstatt direkt in einen Laden vor Ort zu gehen.

(OLG Celle, Urteil vom 08.03.12 – 13 U 174/11)